AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Cloud-Software „easy to run“ (nachfolgend Software) zwischen dem Anbieter der Software (nachfolgend Anbieter) und gewerblichen Kunden (nachfolgend Kunde). easy to run ist eine Software-as-a-Service-Lösung (SaaS), die speziell für Unternehmen und Einzelhändler im Second-Hand-Handel entwickelt wurde.

1.2 Die Software richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (insbesondere Second-Hand-Geschäfte) und nicht an Verbraucher. Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist von der Nutzung ausgeschlossen. Dementsprechend finden verbraucherschützende Vorschriften (wie z.B. das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) keine Anwendung auf diesen Vertrag.

1.3 Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Solche werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich getroffen wurden.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Leistungsbeschreibung: Der Anbieter stellt dem Kunden die Software easy to run als webbasierte SaaS-Lösung über die Internet-Plattform my.easytorun.de zur Verfügung. Die Software ist eine Warenwirtschafts- und optionale Kassensoftware, die speziell für Second-Hand-Geschäfte entwickelt wurde. Sie ermöglicht u.a.:

• Verwaltung von Warenbeständen einschließlich Differenzbesteuerung (gemäß § 25a UStG) für gebrauchte Waren,

• Abwicklung von Kommissionsgeschäften (Kommissionsware) mit Lieferanten/Einlieferern,

• Optional: Einhaltung der deutschen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) durch Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung (Cloud-TSE),

• Optional: Export von Kassendaten im vorgeschriebenen DSFinV-K-Format für Prüfungszwecke der Finanzbehörden,

• Optional: Integration eines Online-Shops auf Basis der SaaS-Plattform Shopware, um Second-Hand-Artikel online anzubieten (inkl. Synchronisation von Produktdaten und Bestellungen).

2.2 Bereitstellung als Cloud-Service: Die Software wird ausschließlich als Cloud-Service bereitgestellt. Der Kunde erhält Zugang zur Software über einen Webbrowser; eine lokale Installation ist nicht erforderlich. Die Anwendungs- und Datenverarbeitung erfolgt auf sicheren Servern des Providers All-Inkl.com (Neue Medien Münnich), die vom Anbieter beauftragt wurden. Der Zugriff erfolgt verschlüsselt über das Internet (HTTPS).

2.3 Technische Anforderungen: Der Kunde ist verantwortlich, die technischen Mindestanforderungen auf seiner Seite zu erfüllen (insbesondere Internetzugang, aktuelle Browser-Software, ggf. ein kompatibles Ausgabegerät für Kassenbelege wie Drucker). Hardware (z.B. Kassenschubladen, Scanner, Drucker) oder Internetverbindungen sind nicht Vertragsgegenstand und vom Kunden bereitzustellen.

2.4 Fiskaly (Cloud-TSE) Integration: Zur Erfüllung der KassenSichV nutzt die Software den Dienst fiskaly (fiskaly GmbH) als Cloud-TSE. Alle Kassenvorgänge werden in Echtzeit mit einer zertifizierten elektronischen Signatur versehen. Die dafür erforderlichen Transaktionsdaten (z.B. Zeitpunkt, Betrag, Transaktionsnummer) werden automatisiert an die fiskaly-Cloud-TSE übertragen und dort abgesichert. Die durch fiskaly bereitgestellten Funktionen (Signaturerstellungseinheit, DSFinV-K-Export) sind in den Leistungsumfang der Software integriert. Der Anbieter hat mit fiskaly die erforderlichen Verträge abgeschlossen, um diese Leistungen im Rahmen von easy to run erbringen zu können. Der Kunde muss ggf. gemäß den gesetzlichen Vorgaben seine eingesetzte TSE (die von fiskaly bereitgestellt wird) bei den zuständigen Behörden anmelden; der Anbieter stellt hierfür notwendige Informationen (TSE-Seriennummer etc.) bereit. Spätestens einen Monat nach Beendigung des Vertrags ist der Kunde verantwortlich die gespeicherten Daten aus der Cloud-TSE im vorgeschriebenen DSFinV-K-Format abzurufen und für eine zeitgerechte und gesetzlich vorgeschriebene Sicherung seiner Daten zu sorgen. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für das Speichern von Daten nach Ablauf dieser Frist.

2.5 Shopware-Integration: Soweit vereinbart, beinhaltet der Leistungsumfang die Bereitstellung eines Online-Shop-Moduls auf Basis der SaaS-Software Shopware. Dies ermöglicht dem Kunden, Waren online zum Verkauf anzubieten. Die Shopware-Integration wird vom Anbieter technisch betreut. Die Daten der im Shop erstellten Angebote (Produktbeschreibungen, Preise, Bilder) sowie Bestelldaten von Endkunden werden mit der Warenwirtschaft synchronisiert. Etwaige Gebühren oder Verträge für die Nutzung von Shopware als Drittsoftware sind im Mietpreis enthalten; ein separater Vertrag zwischen Kunde und Shopware ist nicht erforderlich. Der Kunde ist jedoch verantwortlich, im Online-Shop die gesetzlichen Anforderungen des E-Commerce (z.B. Kennzeichnung und gesetzliche Beschreibung von Artikeln, Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise für Endkunden) selbst zu erfüllen.

2.6 Nicht vom Leistungsumfang umfasst sind darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere:

• Anpassungen oder Individualprogrammierungen an der Software, die über die standardmäßigen Funktionen hinausgehen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

• Beratung des Kunden in Steuer- oder Rechtsfragen (der Anbieter stellt lediglich das Werkzeug zur Verfügung, die ordnungsgemäße Anwendung im Betrieb und die Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten liegt beim Kunden).

• Dienstleistungen vor Ort beim Kunden (Installation, Hardware-Einrichtung, Schulung), sofern nicht im Einzelfall vereinbart oder durch die Entrichtung der Einrichtungsgebühr abgedeckt.

• Die Datenkommunikation zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum des Anbieters (Internetverbindung) sowie etwaige Kosten für Zahlungsdienstleister des Kunden im Online-Shop.

2.7 Weiterentwicklung: Der Anbieter ist berechtigt, die Software im Rahmen des Zumutbaren weiterzuentwickeln und Funktionen anzupassen oder zu erweitern, um technische Verbesserungen umzusetzen oder geänderte gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

3. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

3.1 Angebot und Annahme: Der Vertrag über die Nutzung der Software easy to run kommt durch Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrags zustande. Der Kunde erhält vom Anbieter einen Mietvertragsentwurf (inklusive dieser AGB, einer Leistungsbeschreibung und ggf. weiterer Anlagen, wie z.B. einem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO). Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zustande, sobald der vom Kunden unterzeichnete Vertrag vom Anbieter gegengezeichnet oder der Anbieter die Annahme des Vertrags in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt hat. Alternativ kann der Vertragsschluss – falls vom Anbieter angeboten – auch elektronisch erfolgen, etwa durch eine Online-Bestellung und ausdrückliche Bestätigung seitens des Anbieters.

3.2 Vertragstext: Der Vertragsinhalt (einschließlich dieser AGB) wird vom Anbieter gespeichert. Der Kunde erhält eine Kopie des vollständig geschlossenen Vertrags, einschließlich aller gültigen Bedingungen, entweder in Papierform oder elektronisch (per E-Mail).

3.3 Einbeziehung der AGB: Mit Vertragsabschluss erkennt der Kunde diese AGB als verbindlich an. Sofern der Vertragsschluss elektronisch erfolgt (z.B. durch eine Online-Registrierung), muss der Kunde im Bestellprozess die Kenntnisnahme und Geltung dieser AGB bestätigen (z.B. durch Aktivieren einer Checkbox).

3.4 Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Da bei der Nutzung der Software regelmäßig personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, schließen die Parteien spätestens mit Wirksamwerden des Hauptvertrags zusätzlich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV wird als Anlage dem Mietvertrag beiliegen. Er regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten des Anbieters (als Auftragsverarbeiter) und des Kunden (als Verantwortlicher) im Detail.

4. Vertragslaufzeit, Kündigung

4.1 Beginn der Laufzeit: Der Nutzungsvertrag beginnt mit dem im Mietvertrag angegebenen Datum (Vertragsbeginn) bzw. mit Bereitstellung der Zugangsdaten zur Software durch den Anbieter, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Etwaige Test- oder Pilotphasen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden.

4.2 Mindestlaufzeit: Der Vertrag wird – sofern nicht anders individuell vereinbart – für eine Mindestvertragslaufzeitvon 12 Monaten ab Vertragsbeginn geschlossen. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.3 Verlängerung: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. 

4.4 Ordentliche Kündigung: Die ordentliche Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder per E-Mail) erfolgen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Vertragspartei maßgeblich.

4.5 Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn

• der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von zwei Monatsentgelten oder mehr in Verzug gerät und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung leistet,

• der Kunde trotz Abmahnung erheblich oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten oder Nutzungsbedingungen (siehe Nutzungsbedingungen) verstößt, insbesondere bei schweren Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen oder missbräuchlicher/illegaler Nutzung der Software,

• über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter aus vom Kunden zu vertretenden Gründen kann der Anbieter Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden – vorbehaltlich eines Schadensersatzanspruchs des Anbieters – zeitanteilig für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung erstattet.

4.6 Wirkungen der Kündigung: Nach Beendigung des Vertrags wird der Anbieter den Zugang des Kunden zur Software sperren. Der Kunde hat das Recht, vor Vertragsende seine in der Software gespeicherten Daten in geeigneter Form zu exportieren (z.B. mittels bereitgestellter Export-Funktionen wie DSFinV-K, PDF- oder CSV-Export für Berichte, etc.). Auf Wunsch unterstützt der Anbieter den Kunden gegen ggf. zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt bei der Datenmigration. Nach Vertragsende wird der Anbieter die beim Anbieter gespeicherten personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Endkunden gemäß den Regelungen des AVV und den gesetzlichen Vorgaben löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ein berechtigtes Interesse des Anbieters an einer längeren Speicherung besteht. Der Kunde sollte daher rechtzeitig vor Vertragsende eigene Sicherungskopien aller relevanten Daten anfertigen.

4.7 Rückgewähr von Unterlagen: Etwaig vom Anbieter dem Kunden überlassene Hardware, Dokumentationen oder Unterlagen, die leihweise oder testweise zur Verfügung gestellt wurden, sind vom Kunden nach Vertragsende unverzüglich an den Anbieter zurückzugeben, sofern nicht anders vereinbart. Digitale Dokumentationen, die dem Kunden dauerhaft im Rahmen der Nutzung überlassen wurden (z.B. PDFs, Hilfetexte), dürfen vom Kunden auch nach Vertragsende zu Archivzwecken behalten werden, jedoch erlischt jegliches Nutzungsrecht an der Software selbst mit Vertragsende.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Preise: Der Kunde schuldet dem Anbieter die im Mietvertrag festgelegte monatliche Mietgebühr (Nutzungsgebühr) für die Software sowie einmalig eine Einrichtungsgebühr. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis gekennzeichnet.

5.2 Leistungsumfang der Mietgebühr: Die monatliche Mietgebühr umfasst die Überlassung der Software zur Nutzung gemäß Vertragsgegenstand, den laufenden Betrieb inkl. Hosting-Kosten bei All-Inkl, die Nutzung der fiskaly-Cloud-TSE sowie der Shopware-Integration (sofern Teil des Vertrages), regelmäßige Updates und die Standard-Supportleistungen (siehe Ziff. 7). Nicht enthalten sind individuelle Zusatzleistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (z.B. Schulungen vor Ort, Datenmigration aus Fremdsystemen, individuelle Anpassungen); solche werden gesondert vereinbart und vergütet.

5.3 Fälligkeit: Die Einrichtungsgebühr ist nach Vertragsschluss und Bereitstellung der Zugangsdaten (bzw. zum ausdrücklich im Vertrag genannten Fälligkeitsdatum) einmalig sofort zur Zahlung fällig. Die laufende Mietgebühr ist im Voraus zu entrichten.

5.4 Zahlungsart: Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift. Der Kunde erteilt dem Anbieter mit Vertragsabschluss ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat. Der Anbieter wird dem Kunden den Einzug (Pre-Notification) rechtzeitig vorab ankündigen (in der Regel durch Rechnungsstellung oder Mitteilung mindestens 5 Werktage vor Abbuchung). Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung des angegebenen Bankkontos.

5.5 Rechnungstellung: Der Anbieter stellt dem Kunden zu jedem Zahlungsvorgang eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer aus. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel elektronisch per E-Mail an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse, sofern nicht anders vereinbart. Der Kunde erklärt sich mit dem Erhalt elektronischer Rechnungen einverstanden.

5.6 Zahlungsverzug: Bei nicht eingelöster oder zurückgereichter Lastschrift oder sonstigem Zahlungsverzug des Kunden ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen (§ 288 Abs. 2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Pauschale von 40 € im Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 5 BGB), sofern nicht im Einzelfall ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Etwaige vom Bankinstitut berechnete Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle einer Rücklastschrift wird der Anbieter den fälligen Betrag zzgl. angefallener Gebühren erneut einziehen. Für jede durch vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift entstehende zusätzliche Aufwendung kann der Anbieter eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

5.7 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung: Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Bei Mängeln der Leistung bleibt § 320 BGB unberührt, der Kunde darf Zahlungen aber nur in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel zurückhalten.

5.8 Preisänderungen: Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit anzupassen, um gestiegene Kosten (z.B. für Infrastruktur, Lizenzen Dritter oder Personal) auszugleichen. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt. Dem Kunden steht im Falle einer Erhöhung der Mietgebühr um mehr als 5% pro Jahr ein Sonderkündigungsrecht zum Inkrafttreten der Preisänderung zu. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Kündigungsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ohne Kündigung wird der Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortgeführt; der Anbieter behält sich in diesem Fall vor, den Vertrag seinerseits ordentlich zu kündigen.

6. Bereitstellung der Software und Verfügbarkeit

6.1 Betriebsbereitschaft: Der Anbieter stellt ab dem vereinbarten Vertragsbeginn die Software easy to run in der aktuellen Version auf seiner Plattform (Server) zur Nutzung bereit. Die Software ist grundsätzlich 24 Stunden am Tag an 7 Tagen pro Woche verfügbar, vorbehaltlich Wartungszeiten und außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegenden Störungen (siehe Ziff. 6.3 und 6.4). Der Anbieter schuldet dem Kunden die Bereitstellung der Software zur Nutzung über das Internet („Softwaremiete“ nach § 535 BGB); ein konkreter Erfolg (z.B. ein bestimmter Umsatz des Kunden) ist nicht geschuldet.

6.2 Verfügbarkeit: Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Software. Nicht eingerechnet in die Verfügbarkeitsberechnung sind planmäßige Wartungszeiten (siehe 6.3) sowie Zeiten, in denen die Software aufgrund von Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen, nicht erreichbar ist (siehe 6.4 Höhere Gewalt).

6.3 Wartung und Updates: Der Anbieter ist berechtigt, für notwendige Wartungsarbeiten und Updates die Verfügbarkeit der Software vorübergehend zu unterbrechen. Solche planbaren Wartungsarbeiten werden – soweit möglich – in nutzungsarmen Zeiten (z.B. nachts oder am Wochenende) durchgeführt und dem Kunden vorab mit angemessener Frist angekündigt, z.B. per E-Mail oder über eine Mitteilung in der Software. In dringenden Fällen (z.B. zur Behebung kritischer Sicherheitslücken) darf der Anbieter auch ohne vorherige Ankündigung eine kurze außerplanmäßige Wartung durchführen; der Anbieter wird sich in diesem Fall bemühen, die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten und den Kunden im Nachhinein über Art und Dauer der Maßnahme zu informieren. Während Wartungsfenstern kann die Software vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein.

6.4 Störungen außerhalb des Einflussbereichs / Höhere Gewalt: Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Ausfälle oder Leistungsminderungen, die auf Umständen außerhalb seines Einflussbereichs beruhen. Hierzu gehören z.B.

• Störungen der Telekommunikationsverbindungen (Internet) zwischen Nutzer und Rechenzentrum,

• Stromausfälle, Netzwerkausfälle bei dem Server-Hosting-Dienstleister (All-Inkl),

• Ausfälle des Fiskaly-Dienstes (Cloud-TSE) oder der Shopware-Plattform,

• Eingriffe höherer Hand (Force Majeure), wie Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder gesetzliche Verbote.

In solchen Fällen ruht die Leistungspflicht des Anbieters, bis die Störung bzw. das hindernde Ereignis beseitigt ist. Der Anbieter wird den Kunden – sofern zumutbar – über die Störung und deren voraussichtliche Dauer informieren und alles im Rahmen des Möglichen tun, um bei der Behebung mitzuwirken. Sollte eine derartige Störung länger als zwei Wochen ununterbrochen dauern, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits gezahlte Entgelte für Zeiträume nach Wirksamwerden einer solchen Kündigung werden anteilig erstattet.

6.5 Infrastruktur und Subunternehmer: Der Anbieter erbringt die vertraglichen Leistungen im Wesentlichen mit Hilfe folgender externer Dienstleister: dem Hosting-Provider All-Inkl (Neue Medien Münnich) für Server-Infrastruktur in Deutschland und der fiskaly GmbH für den TSE-Service. Der Anbieter darf weitere Subunternehmer einsetzen oder wechseln, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Der Anbieter wird dabei sicherstellen, dass durch Einsatz der Subunternehmer keine Verschlechterung der Leistungsqualität eintritt und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden (siehe auch AVV). Der Anbieter bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich für die Leistungserbringung und stellt seine Subunternehmer entsprechend der vertraglichen Pflichten an.

6.6 Benutzerkonten: Der Zugriff auf die Software erfolgt passwortgeschützt über ein Benutzerkonto. Nach Vertragsschluss richtet der Anbieter ein Administrations-Benutzerkonto für den Kunden ein und teilt die Zugangsdaten in sicherer Form mit. Der Kunde kann im Rahmen der Software weitere Benutzerkonten für seine Mitarbeiter anlegen (je nach gebuchtem Leistungsumfang bzw. Anzahl der im Vertrag vorgesehenen Benutzerlizenzen). Die gleichzeitige Nutzung eines Benutzerkontos durch mehrere Personen ist unzulässig. Der Kunde stellt sicher, dass jeder Nutzer eigene Zugangsdaten erhält. Details zum Umgang mit Zugangsdaten sind in den Nutzungsbedingungen (Ziff. 2) sowie unter Pflichten des Kunden (Ziff. 8) geregelt.

7. Support und Schulung

7.1 Supportleistungen: Der Anbieter bietet dem Kunden Unterstützung (Support) bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Softwarenutzung an. Im Rahmen der monatlichen Mietgebühr ist ein Standardsupportenthalten. Dieser umfasst insbesondere:

• Helpdesk/Ansprechpartner: Supportanfragen können vom Kunden per E-Mail (und/oder über ein Ticket-System) an den Anbieter gestellt werden. 

• Supportzeiten: Standardmäßig steht Support an Werktagen (Montag–Freitag) während der üblichen Geschäftszeiten (z.B. 9:00–17:00 Uhr) zur Verfügung, außer an bundeseinheitlichen Feiertagen. Anfragen werden möglichst zeitnah, in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen, bearbeitet. Nicht zeitkritische Anfragen, die außerhalb der Geschäftszeiten eingehen, werden am nächsten Arbeitstag behandelt.

• Inhalt des Supports: Der Support hilft bei der Bedienung der Software (wie Funktionen genutzt werden, Einrichtung von Stammdaten etc.) und nimmt Störungsmeldungen entgegen. Bei technischen Problemen wird der Anbieter diese im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten analysieren und beheben (siehe auch Gewährleistung Ziff. 9). Komplexe inhaltliche Beratungen, insbesondere zur buchhalterischen oder steuerlichen Behandlung von Geschäftsvorfällen im Second-Hand-Handel, sind nicht Bestandteil des Supports.

7.2 Einrichtung und Schulung: Die einmalige Einrichtungsgebühr beinhaltet in der Regel die Erstellung des Mandanten/der Kundendatenbank, die Aktivierung der fiskaly-TSE für den Kunden, die Basiskonfiguration der Software (Steuersätze, Grundeinstellungen) sowie eine kurze Einführung/Anleitung für den Kunden (z.B. in Form von bereitgestelltem Benutzerhandbuch oder Online-Tutorials). 

7.3 Updates und Upgrades: Der Anbieter pflegt die Software kontinuierlich und spielt regelmäßige Updates ein, die Fehlerbehebungen (Bugfixes), sicherheitsrelevante Patches sowie Verbesserungen oder neue Funktionen enthalten können. Diese Updates sind im Rahmen der Mietgebühr enthalten. Falls der Anbieter optionale Upgrade-Module oder neue Funktionalitäten entwickelt, die nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gehören (z.B. Erweiterungen für neue Geschäftsfelder), kann er diese dem Kunden ggf. gegen zusätzliches Entgelt anbieten. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung bestimmter zukünftiger Funktionalitäten besteht nicht, außer sie wurden ausdrücklich vereinbart.

7.4 Dokumentation: Der Anbieter stellt dem Kunden eine Benutzerdokumentation zur Verfügung, die die wesentlichen Funktionen der Software beschreibt (z.B. Online-Hilfe innerhalb der Software. Diese Dokumentation wird bei Änderungen der Software entsprechend aktualisiert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.

8. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Software sachgerecht zu nutzen und alle Pflichten zu erfüllen, die zur Durchführung des Vertrages und zur Sicherung der Systeme notwendig sind. Insbesondere hat der Kunde folgende Mitwirkungspflichten und Verhaltensregeln zu beachten:

• Angaben zum Unternehmen: Der Kunde muss bei Vertragsabschluss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Firma/Firma, Ansprechpartner, Anschrift, Kontaktdaten und Bankverbindung machen. Änderungen dieser Angaben (z.B. Adresswechsel, Änderung der Rechtsform, Bankverbindung) sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (Abrechnung, Supportkontakt etc.) gewährleistet bleibt.

• Zugangsdaten und IT-Sicherheit: Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten (Benutzername, Passwörter, API-Schlüssel etc.) vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Passwörter sind regelmäßig zu aktualisieren und sollen den gängigen Sicherheitsanforderungen entsprechen (ausreichende Länge, Mischung aus Zeichenarten, keine gängigen Wörter). Bei Verdacht, dass Unbefugte Kenntnis von Zugangsdaten erlangt haben oder ein Nutzerkonto missbraucht wird, muss der Kunde den Anbieter unverzüglich informieren und das betreffende Passwort sofort ändern bzw. ändern lassen. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, die die Software nutzen, entsprechend im sicheren Umgang mit Zugangsdaten unterwiesen sind.

• Technische Voraussetzungen schaffen: Der Kunde ist dafür verantwortlich, die in Ziff. 2.3 genannten Systemvoraussetzungen auf seiner Seite bereitzustellen (geeignete Hardware, aktuelles Betriebssystem, kompatibler Browser, Internetzugang). Insbesondere hat der Kunde eine stabile Internetverbindung sicherzustellen, da die Nutzung der Software ohne Internetzugang nicht möglich ist. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, regelmäßig Aktualisierungen für Betriebssystem und Browser einzuspielen und übliche Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware zu ergreifen (Virenscanner, Firewall), um die Sicherheit der Dateneingabe und -übertragung zu unterstützen.

• Nutzung im vorgesehenen Umfang: Der Kunde darf die Software und die mitgelieferten Module (z.B. fiskaly-TSE, Shopware-Shop) ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzen. Eine Überlassung der Software zur Nutzung durch Dritte außerhalb des Unternehmens des Kunden ist nicht gestattet. Dritte in diesem Sinne sind nicht die Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Kunden, denen die Nutzung zur Erfüllung der geschäftlichen Aufgaben gestattet wird. Sofern der Kunde externe Dienstleister (z.B. Buchhalter, Steuerberater) hinzuzieht und diesen einen Zugang zur Software ermöglichen möchte, hat er dies mit dem Anbieter abzustimmen. Unzulässig ist es insbesondere, die Software ohne Zustimmung des Anbieters als Service für andere Unternehmen anzubieten (z.B. als Application Service Provider für Dritte) oder die Nutzung unberechtigterweise auf Konzernfremde auszuweiten.

• Rechtskonforme Nutzung / Daten: Der Kunde ist verantwortlich, die Software nur für rechtmäßige Zweckeeinzusetzen und mit ihr keine Inhalte zu verarbeiten, die Rechte Dritter verletzen oder gegen geltende Gesetze verstoßen. Insbesondere dürfen über die Software keine strafbaren, persönlichkeitsrechtsverletzenden, urheberrechtswidrigen oder sonst rechtswidrigen Inhalte gespeichert, verbreitet oder veröffentlicht werden. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm in das System eingestellten Daten (z.B. Artikelbeschreibungen, Bilder) frei von Rechten Dritter sind bzw. er die erforderlichen Nutzungsrechte daran besitzt. Im Online-Shop dürfen keine Waren angeboten oder Transaktionen durchgeführt werden, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen (z.B. gegen Jugendschutz-, Waffen-, oder Markenschutzgesetze, oder Ankaufsverbote von offensichtlich gestohlenen Waren). Der Kunde wird darauf achten, dass über easy to run keine verleumderischen, obszönen, rassistischen, diskriminierenden oder sonst anstößigen Inhalte verbreitet werden. Der Anbieter ist nicht zur inhaltlichen Überwachung der vom Kunden eingegebenen Daten verpflichtet, behält sich jedoch das Recht vor, bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverstöße solche Inhalte vorübergehend zu sperren und gegebenenfalls zu löschen.

• Datenschutz und Einwilligungen: Der Kunde bleibt Herr der Daten, die er mit der Software verarbeitet. Er verpflichtet sich, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen gegenüber seinen Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern einzuhalten. Sofern der Kunde personenbezogene Daten Dritter in die Software eingibt (z.B. Kontaktdaten von Kommittenten/Einlieferern, Daten von Endkunden bei Verkäufen, Mitarbeiterdaten für Nutzerkonten), ist er dafür verantwortlich, dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis) vorliegt. Der Kunde hat – soweit erforderlich – seine Kunden und Geschäftspartner darüber zu informieren, dass er die Software easy to run als Auftragsverarbeiter einsetzt und dass in diesem Rahmen Daten an Dritte wie fiskaly (für TSE) und Hosting-Dienstleister übermittelt werden. (Hinweis: Der Anbieter schließt mit dem Kunden einen AVV und stellt dem Kunden auf Wunsch Informationen zur Verfügung, die dieser für die Erstellung seiner eigenen Datenschutzhinweise gegenüber den Betroffenen benötigt.)

• Mitwirkung bei fiskaly/Registrierung: Soweit für die Inbetriebnahme der TSE gesetzliche Formalitäten erforderlich sind (insbesondere die Anmeldung des eingesetzten TSE-Moduls beim Finanzamt über das Online-Portal der Steuerverwaltung), wird der Kunde hierbei mitwirken und die Anmeldung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist selbst vornehmen. Der Anbieter stellt die dazu erforderlichen Informationen (TSE-ID, Seriennummer, Zertifikate) bereit. Der Kunde ist außerdem dafür verantwortlich, eine Verfahrensdokumentation für das eingesetzte Kassensystem zu erstellen bzw. zu ergänzen, wie in den GoBD gefordert. Der Anbieter wird dem Kunden hierzu auf Anfrage allgemeine Hilfestellung leisten, soweit dies im Rahmen des Supports leistbar ist; eine darüber hinausgehende Beratungsleistung schuldet der Anbieter nicht.

• Mängelanzeige: Der Kunde wird etwaige auftretende Störungen, Fehler oder Mängel der Software dem Anbieter unverzüglich anzeigen (Störungsmeldung), und zwar mit einer möglichst detaillierten Beschreibung der Fehlersymptome, damit der Anbieter die Fehlerursache identifizieren kann. Der Kunde wird den Anbieter im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, z.B. durch Ausdrucken oder Zusenden von Fehlermeldungen, Protokollen oder betreffenden Datensätzen. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren zuvor zu prüfen, ob die Ursache des Problems nicht in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (z.B. Bedienfehler, Probleme der vom Kunden gestellten Hardware/Internetverbindung).

• Datensicherungspflicht des Kunden: Obwohl der Anbieter die Daten des Kunden auf den Servern regelmäßig sichert (siehe Ziff. 11.4), obliegt es dem Kunden, eigene Sicherungskopien wichtiger Daten in angemessenen Abständen anzulegen. Insbesondere empfiehlt der Anbieter dem Kunden, in regelmäßigen Abständen (z.B. monatlich) die wesentlichen Geschäftsdaten (etwa Umsatzberichte, Inventarlisten, Transaktionsjournale, DSFinV-K Exporte) aus der Software zu exportieren und in seiner eigenen Infrastruktur zu archivieren. Dies dient der zusätzlichen Absicherung im Falle eines unvorhergesehenen Datenverlusts und der Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten durch den Kunden, insbesondere auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Der Anbieter wird dem Kunden hierzu die erforderlichen Export-Funktionen bereitstellen.

• Zahlung der Entgelte: Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Gebühren gemäß Ziff. 5 fristgerecht zu zahlen und für eine gültige, belastbare Zahlungsmethode (insbesondere ein gültiges SEPA-Mandat mit ausreichender Kontodeckung) zu sorgen. Kommt es zu Änderungen der Bankverbindung, teilt der Kunde diese rechtzeitig vor der nächsten Fälligkeit mit.

• Sonstige Pflichten: Der Kunde wird sämtliche sonstigen im Vertrag oder den Nutzungsbedingungen genannten Pflichten einhalten. Er wird den Anbieter bei der Erbringung der Leistungen soweit nötig unterstützen und alle Umstände, die für die Leistungserbringung erheblich sind, rechtzeitig mitteilen. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, die daraus entstehen, dass er Pflichten nicht, verspätet oder nicht in der gebotenen Weise erfüllt.

9. Sachmängelrechte (Gewährleistung)

9.1 Gewährleistung des Anbieters: Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen den in der Leistungsbeschreibung (siehe Vertrag/Anlage) angegebenen Funktionen entspricht. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung oder geringfügige Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche.

9.2 Mängelanzeige und Nacherfüllung: Der Kunde hat erkannte Mängel der Software dem Anbieter unverzüglich gemäß Ziff. 8 (Mängelanzeige) mitzuteilen. Der Anbieter wird innerhalb angemessener Frist darauf hinwirken, gemeldete und reproduzierbare Mängel zu beheben. Dies erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Nacherfüllung, d.h. entweder durch Mangelbeseitigung (z.B. Bugfix mittels Update/Patch) oder durch Ersatzleistung (z.B. Bereitstellung einer fehlerfreien neuen Programmversion oder zumutbare Workaround-Lösungen). Es gilt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, die sich nach der Schwere des Mangels richtet. Bei kritischen Mängeln, die den Gebrauch der Software unmöglich machen oder erheblich einschränken, wird der Anbieter schnellstmöglich reagieren (im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten auch kurzfristig außerhalb der regulären Supportzeiten). Bei weniger gravierenden Mängeln kann die Behebung im Rahmen des nächsten regulären Updates erfolgen.

9.3 Fehlschlagen der Nacherfüllung: Kann der Anbieter einen erheblichen Mangel innerhalb einer vom Kunden in Textform gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beheben oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (z.B. weil zwei Nachbesserungsversuche für denselben Mangel erfolglos geblieben sind oder der Anbieter die Nacherfüllung verweigert), so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Minderung verlangen (d.h. eine Herabsetzung der Mietgebühr entsprechend dem Minderwert der Leistung) oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Im letzteren Fall gilt § 543 Abs.2 Satz1 Nr.1 BGB (außerordentliche Kündigung bei Mietverträgen wegen Unbrauchbarkeit der Mietsache). Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 10 (Haftung).

9.4 Keine Garantie: Der Anbieter übernimmt keine Garantie im Rechtssinne, es sei denn, eine solche wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet. Produktbeschreibungen, öffentliche Äußerungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

9.5 Beschaffenheit der Software: Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsfällen und zu jeder Zeit fehlerfrei arbeitet. Der Anbieter schuldet daher keine absolut fehlerfreie Software, sondern nur eine Software, die frei von Mängeln ist, welche die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Kunde hat die in der Dokumentation beschriebenen Hinweise zur Nutzung und Einschränkungen der Software zu berücksichtigen.

9.6 Umgebung des Mangels: Eine Gewährleistung für Mängel entfällt, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Software entgegen den Vorgaben des Anbieters eingesetzt oder geändert hat (z.B. Verwendung mit nicht freigegebenen Browsern oder Betriebssystemen, Eingriff in den Programmcode, Installation von nicht autorisierten Erweiterungen). Gleiches gilt für Kompatibilitätsprobleme, die daraus resultieren, dass der Kunde nicht die vom Anbieter empfohlenen Systemvoraussetzungen einhält.

9.7 Schnittstellen zu Drittanbietern: Die Software verfügt über definierte Schnittstellen zu den Diensten Dritter (z.B. fiskaly, Shopware). Der Anbieter gewährleistet die grundsätzliche Funktionsfähigkeit dieser Schnittstellen und wird im Falle von Änderungen der Drittanbieter-APIs im Rahmen zumutbarer Fristen Anpassungen vornehmen. Ein vorübergehender Ausfall oder eine Einschränkung der Funktionen, die auf der Sphäre des Drittanbieters beruhen (z.B. technische Störung im fiskaly-Dienst oder bei Shopware), stellt keinen Mangel der Software easy to run dar, soweit es sich um vorübergehende Erscheinungen handelt. Der Anbieter wird jedoch bemüht sein, solche Störungen schnellstmöglich mit dem jeweiligen Dienstleister zu klären. Sollte ein Drittanbieter seine Dienste nachhaltig einstellen oder ändern, so dass eine Hauptfunktionalität der Software (z.B. TSE-Signierung) nicht mehr erbracht werden kann, ist der Anbieter berechtigt, eine gleichwertige alternative Lösung bereitzustellen. Gelingt dies nicht, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

9.8 Beginn der Mängelhaftung: Die Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Das heißt, der Anbieter haftet für solche Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur, wenn ihn daran ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. In allen anderen Fällen gilt die verschuldensabhängige Haftung gemäß Ziff. 10.

10. Haftung des Anbieters

10.1 Unbeschränkte Haftung in bestimmten Fällen: Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Anbieter oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet der Anbieter ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls unbeschränkt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (sofern anwendbar) und im Anwendungsbereich einer vom Anbieter ausdrücklich übernommenen Garantie (siehe Ziff. 9.4).

10.2 Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Anbieter – soweit keine der in Ziff. 10.1 genannten Fälle vorliegt – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten(Kardinalpflichten) und nur beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht des Anbieters, dem Kunden die Software zur Nutzung entsprechend dieses Vertrags bereitzustellen. Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden ist der Schaden, den der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

10.3 Ausschluss weitergehender Haftung: Eine weitergehende Haftung des Anbieters auf Schadensersatz als in dieser Ziffer 10 vorgesehen, ist – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für (ohne darauf beschränkt zu sein):

• unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden,

• Datenverlust und dessen Folgen, sofern der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, die Daten gemäß Ziff. 8 (Datensicherungspflicht) regelmäßig und in zumutbarem Umfang zu sichern, so dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. In Fällen leichter Fahrlässigkeit des Anbieters beschränkt sich die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung eingetreten wäre.

• Schäden durch höhere Gewalt oder aufgrund von Ausfällen der in Ziff. 6.4 genannten Art, die außerhalb der Kontrolle des Anbieters liegen,

• Handlungen des Kunden oder Dritter im Verantwortungsbereich des Kunden, insbesondere Veränderungen an der Software, unsachgemäße Bedienung oder Verwendung entgegen der gegebenen Anleitung.

10.4 Haftung für Hilfspersonen: Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

10.5 Verjährung: Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht in Ziff. 10.1 etwas Abweichendes bestimmt ist oder gesetzlich eine längere Frist unabdingbar vorgeschrieben ist. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten.

10.6 Freistellung durch den Kunden: Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Anbieter aufgrund von vom Kunden zu vertretenden Gesetzesverstößen oder Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Ansprüche Dritter wegen vom Kunden bereitgestellter Inhalte oder Daten (z.B. Verletzung von Urheberrechten durch vom Kunden in den Shop eingestellte Bilder, Datenschutzverstöße durch unzulässige Datennutzung). Der Kunde übernimmt in diesem Umfang auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Anbieters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Anbieter den Kunden über solche Ansprüche Dritter unverzüglich informiert und dem Kunden die Möglichkeit zur Stellungnahme und – soweit der Kunde dies wünscht – Übernahme der Verteidigung gibt.

11. Rechte an der Software und Schutzrechte

11.1 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte: Die Software easy to run sowie sämtliche vom Anbieter bereitgestellten Unterlagen, Dokumentationen, Inhalte der Website und der Softwareoberfläche sind urheberrechtlich geschützt. Alle hierin begründeten Rechte (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Datenbankrechte) stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern zu. Dem Kunden werden keinerlei Eigentumsrechte an der Software übertragen. Insbesondere erwirbt der Kunde keine Rechte am Quellcode der Software.

11.2 Einräumung eines Nutzungsrechts: Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags das nicht-ausschließliche (einfache), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, auf die Software easy to runüber das Internet zuzugreifen und sie gemäß dem Vertragszweck für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden im Second-Hand-Handel zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern und Filialen beschränkt (sofern im Vertrag nichts abweichend festgelegt, gilt das Nutzungsrecht für die Geschäftsaktivitäten des Kunden an dessen in der Anmeldung angegebenem Standort; eine Ausweitung auf weitere Filialen bedarf der Zustimmung und ggf. eines erweiterten Vertrages).

11.3 Beschränkungen der Nutzung: Dem Kunden ist es nicht gestattet,

• die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verändern, nachzubauen, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, außer soweit dies gesetzlich zwingend nach §§ 69d, 69e UrhG erlaubt ist. Für den Fall, dass der Kunde Interoperabilitätsinformationen benötigt, um eine eigene Programmentwicklung mit der Software zu ermöglichen, hat er zunächst den Anbieter zu kontaktieren und um Bereitstellung der notwendigen Informationen zu bitten. Nur falls der Anbieter diesem Verlangen nicht in angemessener Frist nachkommt, gelten die gesetzlichen Befugnisse.

• die Software außerhalb der vertraglich gestatteten Nutzung Dritten zugänglich zu machen. Dies schließt ein: kein entgeltliches oder unentgeltliches Vermieten, Verleihen oder sonstiges Zur-Verfügung-Stellen der Software an unberechtigte Dritte. Die Nutzung der Software ist exklusiv dem Kunden und seinen autorisierten Nutzern vorbehalten.

• Schutzvermerke des Anbieters, wie Urheberrechtsvermerke, Marken oder Logos in der Software oder Dokumentation zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken. Soweit der Anbieter dem Kunden Logos oder Hinweise (z.B. „powered by easy to run“) zur Einbindung auf Rechnungen oder im Online-Shop ausliefert, dürfen diese vom Kunden nicht entfernt werden, sofern sie Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Nutzung sind.

• etwaige Sicherheitsmechanismen der Software (z.B. Zugangsbeschränkungen, Kopierschutz) zu umgehen, zu entfernen oder zu deaktivieren.

11.4 Daten des Kunden: Die vom Kunden in die Software eingegebenen und verarbeiteten Daten und Inhalte (z.B. Artikelstammdaten, Kundenlisten, Umsatzzahlen) stehen im Eigentum bzw. in der Verfügungsbefugnis des Kunden. Der Anbieter erhebt keine Eigentums- oder Verwertungsrechte an diesen kundeneigenen Daten. Der Anbieter wird die Daten ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verarbeiten und nicht ohne Zustimmung des Kunden für andere Zwecke verwenden. Insbesondere wird der Anbieter die Daten nicht unbefugt Dritten zugänglich machen. Eine anonymisierte Auswertung der Nutzungsdaten (z.B. für statistische Zwecke oder zur Verbesserung des Dienstes) bleibt dem Anbieter vorbehalten, sofern dies im Einklang mit Datenschutz und Geheimhaltung erfolgt und Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Unternehmen ausgeschlossen sind.

11.5 Datensicherung durch den Anbieter: Der Anbieter führt in der Regel tägliche Backups der Kundendaten auf dem Server durch, um im Falle eines technischen Fehlers eine Wiederherstellung zu ermöglichen. Diese Backups dienen primär der Systemsicherheit des Anbieters und stellen keine vertragliche Verpflichtung dar, dem Kunden auf Anfrage individuelle Datenstände wiederherzustellen. Der Kunde kann jedoch bei Datenverlust oder -beschädigung eine Wiederherstellung aus dem letzten Backup verlangen, soweit verfügbar, und der Anbieter wird dem nachkommen, sofern der Datenverlust nicht vom Kunden selbst zu vertreten ist. Etwaige hierfür anfallende Aufwände (z.B. bei Bedienfehler des Kunden als Ursache) können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Datenverlust beruht auf einem Mangel der Software oder Verschulden des Anbieters.

11.6 Verletzung von Schutzrechten Dritter: Der Anbieter steht dafür ein, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden behaupten, die Nutzung der Software verletze seine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte, so hat der Kunde den Anbieter hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Anbieter wird auf eigene Kosten die Ansprüche prüfen und die Verteidigung übernehmen. Der Kunde ermächtigt den Anbieter, soweit erforderlich, das Verfahren (gerichtlich und außergerichtlich) alleine zu führen. Der Anbieter stellt den Kunden von allen berechtigten und rechtskräftig auferlegten Ansprüchen Dritter aufgrund Verletzung von Schutzrechten durch die Software frei und übernimmt die dem Kunden im Rahmen der Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten, sofern der Kunde den Anbieter unverzüglich über solche Ansprüche informiert hat und keine Schutzrechte Dritter dadurch verletzt wurden, dass der Kunde die Software in einer nicht vertragsgemäßen Weise genutzt hat. Der Anbieter kann im Falle von Schutzrechtsverletzungen nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die notwendigen Rechte zur weiteren Nutzung der Software beschaffen oder die Software so abändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder – falls beides nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist – den Vertrag außerordentlich kündigen. Für letzteres gelten etwaige Ansprüche des Kunden auf anteilige Erstattung vorausbezahlter Entgelte; weitergehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziff. 10.

11.7 Feedback des Kunden: Gibt der Kunde dem Anbieter Feedback, Vorschläge oder Fehlermeldungen zur Software (z.B. Verbesserungsvorschläge, neue Feature-Wünsche, Fehlfunktionen), so darf der Anbieter dieses Feedback zur Verbesserung seines Produkts unentgeltlich verwenden. Hierbei erwirbt der Anbieter ein zeitlich und inhaltlich unbegrenztes Recht, das Feedback und daraus resultierende Entwicklungen in seine Software einzuarbeiten. Dem Kunden erwachsen daraus keine Rechte an Weiterentwicklungen, außer es wurde abweichend vereinbart.

12. Vertraulichkeit

12.1 Geheimhaltungsverpflichtung: Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zuge der Anbahnung und Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, technische Informationen zur Software, nicht öffentliche Dokumentationen, Preise sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen.

12.2 Ausnahmen: Die vorstehende Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

• die der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung durch die offenlegende Partei bekannt oder zugänglich waren,

• die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt werden oder der Öffentlichkeit zugänglich sind,

• die von der empfangenden Partei selbstständig und unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung der vertraulichen Informationen,

• oder zu deren Offenlegung eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Verpflichtung besteht. In letzterem Fall wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei, sofern rechtlich zulässig, die andere Partei unverzüglich informieren und die Offenlegung auf das notwendige Minimum beschränken.

12.3 Mitarbeiter und Subunternehmer: Der Anbieter wird seine Mitarbeiter und eventuell eingesetzte Subunternehmer, die Zugang zu vertraulichen Informationen des Kunden oder zu den Kundendaten haben, auf die Wahrung der Vertraulichkeit und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichten. Dem Kunden ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass zur Vertragserfüllung bestimmte vertrauliche Daten an Subunternehmer (z.B. Hosting-Provider, fiskaly) weitergegeben werden, wobei auch diese Subunternehmer ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

12.4 Dauer der Verschwiegenheit: Die Pflichten zur Verschwiegenheit bestehen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange an den Informationen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

12.5 Referenz und Öffentlichkeitsarbeit: Der Anbieter ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz auf der eigenen Webseite oder in Werbematerialien zu nennen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht. Weitere Informationen über die Zusammenarbeit oder Projektdetails dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen veröffentlicht werden. Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden bleiben in jedem Fall vertraulich.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Kunden außerhalb Deutschlands bleibt zwingendes Verbraucherschutzrecht des Heimatstaates unberührt, sofern der Kunde Verbraucher wäre – was hier nicht der Fall ist, da der Vertrag nur mit Unternehmern geschlossen wird.

13.2 Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz/Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

13.3 Vertragsübertragung: Der Anbieter ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen den Vertrag auf ein mit dem Anbieter konzernverbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern dieses die vertragsgemäße Leistungserbringung übernimmt. Im Falle einer solchen Vertragsübertragung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Übergangs zu, welches er binnen vier Wochen ab Mitteilung ausüben muss. Der Anbieter wird den Kunden in der Mitteilung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Eine sonstige Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.

13.4 Änderungen und Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Als Schriftform im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 126a BGB. Reine Textform (z.B. E-Mail ohne Signatur) genügt nicht, soweit nicht ausdrücklich abweichend in diesen AGB zugelassen. Allerdings können einseitige Erklärungen des Anbieters gegenüber dem Kunden (z.B. Mahnungen, Kündigungen) auch in Textform erfolgen, soweit gesetzlich zulässig.

13.5 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung vereinbaren. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

13.6 Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen dem Mietvertrag, seinen Anlagen und diesen AGB gilt folgende Rangfolge: (1) Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag einschließlich Leistungsbeschreibung und evtl. Service Level Vereinbarungen, (2) dieser AGB-Text, (3) die Nutzungsbedingungen (sofern separat vereinbart, diese gelten jedoch überwiegend deckungsgleich mit Pflichten aus diesen AGB), (4) der Auftragsverarbeitungsvertrag (für Datenschutz-Aspekte ist allerdings der AVV vorrangig gegenüber abweichenden Regelungen in den AGB).

Stand: April 2025

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